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LG Neuruppin, 18.12.2012 - 5 T 205/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Schuldners auf Antrag des Gläubigers nach Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher; Zwangsvollstreckung eines Ordnungsgeldes und Nebenforderungen nach der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 19.10.2012 - 8 M 2873/11
- LG Neuruppin, 18.12.2012 - 5 T 205/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92
Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines …
Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2012 - 5 T 205/12
Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels, die darauf gestützt werden, dass bereits die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden Rechtsnormen - oder in anderen Fällen die individualvertragliche Vollstreckungsunterwerfung - nichtig seien, sind vielmehr mit der prozessualen Gestaltungsklage geltend zu machen, wobei es sich um eine besondere Form der Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO handelt ("Titelgegenklage"; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, NJW 1994, 460, 461;… Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 767 Rn. 7 mwN). - BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55
Blutgruppenuntersuchung
Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2012 - 5 T 205/12
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 10. Februar 1953 (1 BvR 787/52, NJW 1953, 497) und vom 25. Mai 1956 (1 BvR 190/55, NJW 1956, 986) entschieden, dass sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf künftige Rechtsetzung bezieht und auf vorkonstitutionelle Gesetze - wie die am 1. Oktober 1879 in Kraft getretene ZPO - grundsätzlich nicht anwendbar ist. - BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 787/52
Geltungsumfang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Auszug aus LG Neuruppin, 18.12.2012 - 5 T 205/12
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 10. Februar 1953 (1 BvR 787/52, NJW 1953, 497) und vom 25. Mai 1956 (1 BvR 190/55, NJW 1956, 986) entschieden, dass sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf künftige Rechtsetzung bezieht und auf vorkonstitutionelle Gesetze - wie die am 1. Oktober 1879 in Kraft getretene ZPO - grundsätzlich nicht anwendbar ist.